von Rechtsanwalt Ünal Zeran
Nach der früheren Fassung des § 25 StAG (gültig vom 1.1.2000 bis zur Aufhebung am 27.6.2024) führte der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit diesem Verlust ging zugleich die davon abgeleitete Unionsbürgerschaft verloren.
In der Praxis existiert eine erhebliche Zahl von Betroffenen, die weder die Rechtslage kannten noch sich der Konsequenzen einer Wiedereinbürgerung bewusst waren. Häufig wurden diese Personen auf Grundlage von Falschinformationen zur Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit veranlasst. Die einmal getroffene Entscheidung setzt sich dann in der nächsten Generation fort, wenn diese Personen Kinder bekommen und diese deutsche Ausweisdokumente erhalten. Staatsangehörigkeitsbehörden, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte werden seit Jahren mit Feststellungsverfahren sowie mit aufenthaltsrechtlichen Folgeproblemen der früheren Rechtslage befasst. Es entsteht ein immenser bürokratischer Aufwand für Behörden, Gerichte und Betroffene, um einen rechtssicheren Status wiederzuerlangen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber trotz Kenntnis der unionsrechtlichen Problematik und der Rechtsprechung des EuGH die Betroffenen bei der Einführung der Mehrstaatigkeit im Jahr 2024 im Stich gelassen. Für abgeschlossene Altfälle wurde weder eine „Amnestieregelung“ noch eine rückwirkende Wiederherstellungsmöglichkeit geschaffen; die Mehrstaatigkeit wurde im Wesentlichen nur künftigen Konstellationen vorbehalten. Dabei gab es zahlreiche Stimmen, die frühzeitig auf dieses Problem hingewiesen hatten. Die gesetzgeberische Entscheidung war kurzsichtig und hat den ohnehin überlasteten Ausländerbehörden, Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsabteilungen sowie den Gerichten einen Bärendienst erwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 4.3.2026 (BVerwG 1 C 4.25) im Rahmen einer Revisionsentscheidung seine Auffassung dazu bekannt gegeben, ob ein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft einhergehen darf. Zwei 1959 und 1970 geborene, ehemalige türkische Staatsangehörige, die seit 1974 im Bundesgebiet lebten, wurden im August 1999 eingebürgert. Sie stellten im September 1999 in der Türkei Wiedereinbürgerungsanträge, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Im November 2000 wurde den Anträgen stattgegeben und sie bekamen die türkische Staatsangehörigkeit zurück. Dies wurde den deutschen Behörden erst Jahre später bekannt. Die Behörde stellte im Jahre 2021 von Amts wegen fest, dass die Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten. Die Betroffenen klagten gegen die Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf setzte das Verfahren aus und fragte den Europäischen Gerichtshof (EuGH), ob die alte deutsche Regelung und Praxis mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Der EuGH urteilte in drei gelagerten Fällen unter dem 25.04.2024, verb. Rs. C-684/22 bis C-686/22 und sorgte nicht für die erwünschte Klarheit. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab daraufhin der Klage stattgegeben und hob die Verlustfeststellung mit Urteil vom 21.11.2024 (8 K 2190/21) auf, mit der Begründung, § 25 StAG in der damaligen Auslegung verstoße gegen Unionsrecht (Art. 20 AEUV), weil der Verlust der Unionsbürgerschaft ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung eingetreten sei. Konsequenz der Entscheidung war, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren ging und fortbestand. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das BVerwG bestätigt mit Urteil vom 04.03.2026 im Grundsatz die Entscheidung des VG Düsseldorf.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft bewirkt, ist nur zulässig, wenn er verhältnismäßig ist, also eine einzelfallbezogene Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattgefunden hat. Ist der Verlust der Unionsbürgerschaft unverhältnismäßig, darf es gar nicht erst zu einem wirksamen Verlust kommen. Dann ist nicht etwa eine (erneute) „Wiedereinbürgerung“ vorzunehmen, sondern es ist rechtlich so zu behandeln, als wäre die deutsche Staatsangehörigkeit nie untergegangen. § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG sieht allerdings eine Einschränkung vor, wonach diese Schutzwirkung nicht gilt, wenn der Betroffene einen Antrag zur Abwendung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Beibehaltungsgenehmigung) nicht gestellt oder einen solchen Antrag zurückgenommen hat. Das BVerwG betont in seiner Pressemitteilung, dass der Anwendung dieses Ausschlusstatbestands unionsrechtliche Grenzen gesetzt sind. Hatte die betroffene Person keinen effektiven Zugang zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung – weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren –, kann diesem nicht entgegengehalten werden, dass kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
In einem solchen Fall darf § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Das BVerwG hebt das Urteil des VG Düsseldorf gleichwohl auf und verweist die Sache zurück. Das VG muss nun konkret die Verhältnismäßigkeit des Verlusts der Unionsbürgerschaft prüfen. Das BVerwG hätte im konkreten Fall allerdings auch selbst entscheiden können. Warum dies nicht geschehen ist, wird der noch nicht veröffentlichten Entscheidungsbegründung zu entnehmen sein, zumal das Verwaltungsgericht den Sachverhalt umfassend ausermittelt und alle wesentlichen Aspekte für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in seinem Urteil bereits aufgearbeitet hatte.
Was ist Betroffenen bis zur Veröffentlichung der Gründe zu empfehlen?
1. Feststellungsverfahren sorgfältig prüfen
Wer einen Bescheid hat, in dem festgestellt wurde, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen sei (häufig gestützt auf § 25 StAG a.F.), sollte prüfen (lassen), ob in diesem Verfahren jemals eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 20 AEUV / § 30 StAG stattgefunden hat. Fehlt eine solche Prüfung oder wurde sie erkennbar nur schematisch vorgenommen, bestehen gute Ansatzpunkte, sich auf die neue Rechtsprechung zu berufen.
2. Rechtsmittel bzw. Überprüfungsantrag
Bestehen noch Rechtsbehelfsfristen (Widerspruch/Klage), sollten diese genutzt und ausdrücklich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt werden. Bei bestandskräftigen Bescheiden kommt – je nach Konstellation – ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) oder eine Rücknahme des Bescheids (§ 48 VwVfG) in Betracht, gestützt auf die neue höchstrichterliche Rechtsprechung und den Vorrang des Unionsrechts. Hier ist eine qualifizierte anwaltliche Beratung dringend anzuraten, weil die Erfolgsaussichten stark vom Einzelfall (Zeitpunkt des Erwerbs, Verfahrensstand, Begründung des Bescheids) abhängen.
3. Keine vorschnellen Parallelwege
Betroffene sollten sorgfältig abwägen, ob sie parallel bereits andere aufenthaltsrechtliche Lösungen (z.B. Aufenthaltstitel) verfolgen oder den Schwerpunkt auf die Stärkung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Status legen. Beides kann sich überschneiden; der zentrale Punkt ist derzeit jedoch: Zuerst prüfen, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach der neuen Rechtsprechung überhaupt noch tragfähig begründet werden kann.
Was wäre für alle Beteiligten wünschenswert?
Die Entscheidung des BVerwG wird zahlreiche weitere Verfahren nach sich ziehen. Um einen klaren Schlussstrich unter das Problem zu ziehen und eine echte Entlastung für die ohnehin überforderten und überlasteten Behörden und Gerichte zu erreichen, sollte gesetzgeberisch eine Art Amnestieregelung oder ein vereinfachtes Erklärungsmodell eingeführt werden. Durch eine solche Erklärung könnten Betroffene optieren, ob sie die deutsche und damit die Unionsbürgerschaft behalten wollen. Ansonsten drohen Hunderttausende Überprüfungsanträge, was keiner Behörde zu wünschen ist.