Staatsangehörigkeitsrecht, insbes. Einbürgerungen

Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist keine Voraussetzung für die Einbürgerung. Die Einbürgerung kann bei bestimmten Aufenthaltstiteln nach einer rechtmäßigen Aufenthaltsdauer von 5 Jahren beantragt werden.

Bei besonders gut integrierten Personen ist eine Einbürgerung auch schon nach 3 Jahren möglich. Bei Personen mit deutschen Familienangehörigen beträgt die Frist ebenfalls 3 Jahre.

Nach altem Recht führte der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. 
Seit dem 27.6.2024 wird die Mehrstaatigkeit in Deutschland bei Einbürgerungen nach diesem Datum akzeptiert (§ 25 StAG wurde aufgehoben).

Dies gilt nicht für die Fälle, in denen nach früherem Recht der §25 StAG noch in Kraft war. Insbesondere bei eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen wird bei der Beantragung neuer Ausweis- und Passdokumente, bei Familienvisa, Eheschließungen und Geburten geprüft, ob sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben könnten.

Wir prüfen gerne, ob dies der Fall ist und besprechen mit Ihnen die nationalen und europarechtlichen Folgen. Für ehemalige Deutsche kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, eine erleichterte Einbürgerung bzw. nach der Rechtsprechung des EuGH die Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit in Betracht kommen.

Eine Einbürgerung kann auch aus dem Ausland beantragt werden, wenn gute Bindungen (familiär, kulturell, sprachlich) nach Deutschland bestehen und der Lebensunterhalt gesichert ist.

Eine Einbürgerung wegen erlittener Diskriminierungen ist durch Erklärung nach § 5 StAG bis zum Jahr 2031 möglich (z.B. wegen der Benachteiligung deutscher Mütter nach früherem Recht).

Personen, denen aufgrund nationalsozialistischer Gesetzgebung die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen oder verweigert wurde, können für sich und ihre Abkömmlinge die Einbürgerung als Wiedergutmachung beantragen.

Nach dem neuen Recht wird die deutsche Staatsangehörigkeit gesetzlich erworben, wenn ein Kind nach dem 1.1.2000 in Deutschland geboren wurde und ein ausländischer Elternteil seit mindestens 5 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Aufgrund des Assoziationsabkommens mit der Türkei können unter bestimmten Voraussetzungen auch türkische Eltern, die keine Niederlassungserlaubnis besitzen, ihren Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln.  In der Praxis kommt es immer wieder zu Fehlern, da die dafür vorgesehenen Formulare der Standesämter unvollständig sind.

Über die Voraussetzungen und Ausnahmen der Einbürgerung, die Sicherung des Lebensunterhalts, Sprachkenntnisse, Einbürgerungstest, Straffreiheit beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.