Arztstrafrecht

Weil Ärzte, damit meinen wir immer auch Zahnärzte, vergleichsweise häufig mit berufstypischen Ermittlungsverfahren überzogen werden, hat sich das Arztstrafrecht als eigenständiges Forschungs- und Tätigkeitsgebiet herausgebildet. Dies trägt auch der Bedeutung Rechnung, die solche Strafverfahren für die berufliche Existenz der Ärzte haben. Oft sind schon die Ermittlungsverfahren unabhängig von ihrem Ausgang existenzgefährdend. Zudem wird ein Strafverfahren in vielen Fällen auch ein berufsrechtliches Verfahren nach sich ziehen und mit zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen gegen den Arzt verbunden sein.

Die Verteidigung in Arztstrafsachen setzt Spezialwissen voraus, das neben medizinischen Kenntnissen mindestens auch die berufsrechtlichen und haftungsrechtlichen sowie die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen und krankenversicherungsrechtlichen Aspekte umfasst. Zudem gelingt eine umfassende Verteidigung manchmal nur mit geeigneten presse- und medienrechtlichen Maßnahmen beispielsweise gegen drohende Rufschädigung.

In unserer Praxis der Verteidigung von Ärzten und Zahnärzten spielen nach wie vor Verfahren wegen sogenannter Kunstfehler eine wichtige Rolle. Strafrechtlich geht es dabei vor allem um Körperverletzung und fahrlässige Tötung. Die Verteidigung muss sich in solchen Verfahren mit den Fragen alternativer Behandlungskonzepte, mit der Bedeutung schulmedizinischer Lehrmeinungen und der Verbindlichkeit von Sachverständigengutachten auseinandersetzen. Zudem ist die Grenze zwischen straflosem Verhalten und bereits strafbarer Körperverletzung bisweilen außerordentlich schmal, weil jede ärztliche Behandlung den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, sobald sie mit Eingriffen in die körperliche Integrität verbunden ist. Straflos ist die Behandlung nur, wenn ein Notfalleingriff oder eine wirksame Einwilligung vorliegt. Auf diese Weise hängt die Strafbarkeit einer schmerzhaften Diagnose, einer radiologischen Untersuchung, einer pharmakologischen Behandlung und eines chirurgischen Eingriffs oft nicht von der Kunstfertigkeit des Arztes sondern von den Umständen der Aufklärung und der Einwilligung ab.

Den Patienten dienen diese Verfahren bisweilen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Patienten treten deshalb häufig als Nebenkläger auf. Noch enger werden Strafrecht und Schadensersatzrecht im sogenannten Adhäsionsverfahren verbunden. Der Gesetzgeber ist –vor allem zur Schonung der Ressourcen der Justiz- bemüht, dieses in der Praxis bisher bedeutungslose Verfahren aufzuwerten. Die Patienten sollen ermutigt werden, ihre Zivilrechtsansprüche kostengünstig und schnell im Strafverfahren zu verfolgen.

Deshalb sind in Verfahren wegen ärztlicher Kunstfehler jeweils sowohl die zivilrechtlichen wie die strafrechtlichen Aspekte zu beachten. Die Versicherungswirtschaft trägt dem Rechnung und bietet für Ärzte auch Rechtsschutz in Strafsachen an. Wenn die Strafverteidigung zugleich der Abwehr von Adhäsionsanträgen auf Schadensersatz dient, ist zudem der Arzthaftpflichtversicherer an den Verteidigungskosten zu beteiligen.

In jüngerer Zeit beobachten wir, dass sich unsere Mandate aus dem Arztstrafrecht immer stärker wirtschaftsrechtlich ausprägen. Ärzte sind schließlich in besonderem Maße von der Umbildung des Gesundheitswesens betroffen. Es verwundert daher nicht, dass sie als eine besondere Tätergruppe in Wirtschaftsstrafsachen auffallen und die Öffentlichkeit von groß angelegten Razzien und angeblich weitverbreiteten Abrechnungsbetrügereien erfährt. Die oft hochspezialisierten Ermittlungsbehörden gehen vor allem Fällen des angeblichen Abrechnungsbetrugs nach. Aber auch Vorwürfe wie Untreue, Bestechlichkeit, Steuerhinterziehung oder Verstöße gegen das Medizinproduktrecht gewinnen an Bedeutung.

Angesichts der auch wirtschaftlich erheblichen Auswirkungen eines solchen Verfahrens empfiehlt sich die frühzeitige Strafverteidigung, um nach Möglichkeit bereits die Anklageerhebung zu verhindern.

Wir sind inzwischen dazu übergegangen, unsere Mandanten auch präventiv zu beraten, um das Risikobewusstsein zu schärfen und die Ärzte in die Lage zu versetzen, den bisweilen problematischen Angeboten der medizintechnischen und der pharmakologischen Unternehmen zu widerstehen.