Der Sachverständigenbeweis ist im Konzept des Beweisrechts der StPO einzigartig, weil unser Beweisantrag nur die Aufklärung zu einem Beweisthema nicht aber die Person des Gutachters erzwingen kann. Dessen Auswahl ist Ausdruck der Verhandlungsleitung und kann von der Verteidigung nur eingeschränkt beeinflusst werden. Daraus entwickeln sich Besonderheiten wie das Problem des aufgedrängten Sachverständigen, ärgerliche Verwertungsmöglichkeiten nach erfolgreicher Befangenheitsablehnung, Hindernisse beim selbst geladenen Sachverständigen. § 244 Abs. 4 StPO soll unsere Möglichkeiten zur Überprüfung eines falschen Gutachtens einschränken. Daher bedarf es besonderer Strategien und Kenntnisse zur Verteidigung mit und gegen Sachverständige.
Ausgehend von dem komplexen Normprogramm werden Vorschläge zur Formulierung von Beweisanträgen unterbreitet und Strategien zur Einflussnahme auf die Auswahl und die Leitung des Sachverständigen vorgestellt. Zur Sprache kommen zB. das Selbstleseverfahren, das Verlesen von Behördengutachten und ärztlichen Attesten und die Delegation von Gutachtenaufträgen durch den bestellten Sachverständigen. Schließlich werden Konzepte zur Befragung von Sachverständigen vorgestellt.
Im besonderen Teil geht es zB. um die Beweiserhebung bei sog. Standardisierten (Mess-)Verfahren und um Vergleichsgutachten (zB. anthropologische Gutachten, Fasergutachten, DNA-Gutachten).